Immerhin ist er – was deliktisches Verhalten angeht – kein unbeschriebenes Blatt und hat sein Bekannter mehrfach in seiner Anwesenheit mit der unbekannten weiblichen Person (genannt «I.________») telefoniert. Gemäss Anklageschrift (S. 9) soll es sich um 17 Anrufe oder Anrufversuche via WhatsApp Call gehandelt haben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Gespräche in sprachlicher Hinsicht nicht verstanden haben will, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschuldigten hatten einen Auftrag zu erfüllen, womit angenommen werden kann, dass D.________ ihn über die Anweisungen informiert hat.