Die Beschwerdekammer darf sich an dieser Stelle auf eine summarische Würdigung beschränken. Anzumerken ist, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer vorgängig nach der Rechtmässigkeit erkundigt haben sollte, angenommen werden dürfte, dass er spätestens im Verlauf des 8. November 2022 mitbekommen haben, dass die ganze Angelegenheit nicht mit rechten Dingen zu und her geht resp. illegal sein muss. Immerhin ist er – was deliktisches Verhalten angeht – kein unbeschriebenes Blatt und hat sein Bekannter mehrfach in seiner Anwesenheit mit der unbekannten weiblichen Person (genannt «I.________») telefoniert.