Nach Anklageerhebung ist der dringende Tatverdacht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.5 Da mittlerweile Anklage erhoben worden ist, stellt sich einzig die Frage, ob die Annahme des dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Der Beschwerdefüh-