___ bestätigt werde. Gegenteiliges ergebe sich weder aus der Auswertung seines Mobiltelefons noch aus dem Umstand, dass er bereits wegen Diebstahls – und eben gerade nicht wegen Betrugs – vorbestraft sei. Er sei somit schlicht und einfach als «Werkzeug» missbraucht worden. 4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht – und damit auch die angerufene Rechtsmittelinstanz – bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.