Er habe lediglich auf Anfrage eines Bekannten (D.________) hin als Fahrer gedient, was angesichts der Tatsache, dass er in einem finanziellen Engpass gesteckt habe und das Erbringen von Gefälligkeiten in seinem Kulturkreis üblich sei, nicht weiter erstaune. Er habe keine Kenntnis über einen Betrugsversuch gehabt und nur gewusst, dass ein Paket abgeholt werden müsse. Dass es sich dabei um Geld handle, habe er erst sehr viel später erfahren. Gegen eine Tatbeteiligung spreche überdies, dass er nachgefragt habe, ob es «um Diebstahl oder etwas Gleichartiges» gehe. Diesfalls hätte er nicht mitgemacht, was auch von D.________ bestätigt werde.