4 schädigungsmodalitäten geklärt zu haben. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits früher aus Geldnot delinquiert. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts und hält fest, dass seine Anwesenheit am Tatort zwar für einen anfänglichen Tatverdacht genügt haben mochte, Letzterer sich im Verlauf des Verfahrens jedoch zu verdichten habe, was nicht geschehen sei. Er habe lediglich auf Anfrage eines Bekannten (D.___