Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des (versuchten) Betrugs zusammengefasst mit den Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei St. Gallen, den Umständen der Festnahme und den glaubhaften Aussagen des Geschädigten. Demgegenüber betrachtete es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, dass angesichts der konkreten Umstände und Modalitäten der Geldübergabe davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die Hintergründe gehabt haben dürfte.