_, der während der Autofahrt in der Schweiz via der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gekauften SIM-Karte in intensivem telefonischen Kontakt mit einer bisher unbekannten weiblichen Person namens «I.________» gestanden habe, sei ausgestiegen und habe den Sack mit dem vermeintlichen Geld behändigt, worauf beide festgenommen worden seien. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des (versuchten) Betrugs zusammengefasst mit den Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei St. Gallen, den Umständen der Festnahme und den glaubhaften Aussagen des Geschädigten.