Um ca. 18.20 Uhr seien D.________ und der Beschwerdeführer, welche am Vortag zusammen mit einer unbekannten männlichen Person (genannt «G.________») von Essen (Deutschland) nach Frankreich und am 8. November 2022 zu zweit in die Schweiz eingereist seien, mit dem Auto vor dem Domizil des Rentners eingetroffen. D.________, der während der Autofahrt in der Schweiz via der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gekauften SIM-Karte in intensivem telefonischen Kontakt mit einer bisher unbekannten weiblichen Person namens «I.______