3 4. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO) und die Verhältnismässigkeit der Haft werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen rügt er das Fehlen eines dringenden Tatverdachts. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Beteiligung an einem zum Nachteil eines Rentners begangenen (versuchten) Betrugs vor. Dem Haftanordnungsentscheid des als Zwangsmassnahmengericht waltenden Kreisgerichts K.___