3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Zudem hat die Anordnung resp. vorliegend die Belassung in Haft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO).