382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens die ursprünglich angeordnete Haftdauer von drei Monaten am 10. November 2022 ausgelaufen und infolge zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung Sicherheitshaft beantragt und genehmigt worden ist, ändert nichts an der Beschwerdeberechtigung. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in strafprozessualer Haft und hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Ziff.