Die vorgenannten Dokumente sind somit – ebenso wie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2021 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft – zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen dazu Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 2.3 Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO).