Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Die vorgenannten Dokumente sind somit – ebenso wie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2021 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft – zu berücksichtigen.