2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und Verlängerung – und damit auch die Belassung in – der Untersuchungshaft durch die verhaf-