Am 21. November 2022 teilte das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdekammer mit, dass es mit Entscheid desselben Tages den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Dezember 2022 in Sicherheitshaft versetzt habe. Auf Anfrage der Beschwerdekammer teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2022 mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht würden.