Mit Verfügung vom 16. November 2022 liess die Beschwerdekammer die jeweiligen Eingaben den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zukommen und hielt fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 21. November 2022 teilte das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdekammer mit, dass es mit Entscheid desselben Tages den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Dezember 2022 in Sicherheitshaft versetzt habe.