Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 8. November 2022 beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer und D.________ erhoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt habe.