Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 459 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen (versuchten) Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. Oktober 2022 (KZM 22 1151) Erwägungen: 1. Gegen den Beschuldigten A.________ ist ein Strafverfahren wegen (versuchten) Betrugs und Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hängig. Am 8. August 2022 wurde er zusammen mit einem Kollegen (D.________) in J.________ (Ort) (Kanton St. Gallen) festgenommen und daraufhin von der zu- ständigen Gerichtsbehörde des Kantons St. Gallen in Untersuchungshaft versetzt. Die Haftdauer wurde auf drei Monate befristet, d.h. bis am 10. November 2022. Am 23. September 2022 übernahm der Kanton Bern resp. die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zuständigkeitshalber das Verfahren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 ersuchte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wies das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das Haftentlas- sungsgesuch am 26. Oktober 2022 ab. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersu- chungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleich- zeitig wies es darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 8. November 2022 beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer und D.________ er- hoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Si- cherheitshaft beantragt habe. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer delegierten Stellungnahme vom 15. November 2022 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Weiter setzte sie die Beschwerdekammer darüber in Kenntnis, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Sicherheitshaft des Be- schwerdeführers noch ausstehend, die Sicherheitshaft gegen D.________ hinge- gen bis zum 24. Dezember 2022 bewilligt und die Hauptverhandlung für den 19. resp. 21. Dezember 2022 angesetzt sei. Mit Verfügung vom 16. November 2022 liess die Beschwerdekammer die jeweiligen Eingaben den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zukommen und hielt fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen sei- en. Am 21. November 2022 teilte das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerde- kammer mit, dass es mit Entscheid desselben Tages den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Dezem- ber 2022 in Sicherheitshaft versetzt habe. Auf Anfrage der Beschwerdekammer teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2022 mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht würden. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und Verlänge- rung – und damit auch die Belassung in – der Untersuchungshaft durch die verhaf- 2 tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Mit Stellungnahme vom 15. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft folgen- de Noven ein: - Kopie Anklage vom 8. November 2022 - Kopie Antrag auf Sicherheitshaft vom 8. November 2022 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Die vorgenann- ten Dokumente sind somit – ebenso wie der Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 21. November 2021 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft – zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen absch- liessender Bemerkungen dazu Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 2.3 Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. die Belassung in der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens die ursprünglich angeordnete Haftdauer von drei Monaten am 10. November 2022 ausgelaufen und infolge zwischenzeitlich erfolgter Ankla- geerhebung Sicherheitshaft beantragt und genehmigt worden ist, ändert nichts an der Beschwerdeberechtigung. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in strafprozessualer Haft und hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und aus Gründen der Prozessökonomie nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteres- se an der Beurteilung seines Rechtsmittels (Urteile des Bundesgerichts 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 1; 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 1; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3 f.). Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Zu- dem hat die Anordnung resp. vorliegend die Belassung in Haft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). 3 4. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO) und die Verhältnismässigkeit der Haft werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen rügt er das Fehlen eines dringenden Tatverdachts. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Beteiligung an einem zum Nachteil eines Rentners begangenen (versuchten) Betrugs vor. Dem Haftanord- nungsentscheid des als Zwangsmassnahmengericht waltenden Kreisgerichts K.________ vom 11. August 2022 und den diversen Eingaben der Staatsanwalt- schaft (Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Oktober 2022, Anklageschrift vom 8. November 2022 und Stellungnahme vom 15. November 2022) kann dazu entnommen werden, dass eine unbekannt gebliebene, deutsch und polnisch sprechende Person (sog. Keilerin) den Rentner F.________ (Jg. 1944; nachfolgend: Geschädigter) am 8. August 2022 ab 13.26 Uhr wiederholt mit unterdrückten oder gespooften Nummern auf dem Festnetz angerufen hat (insge- samt 62 Anrufe mit Gesprächsdauer von wenigen Sekunden bis über 60 Minuten) und sich als Polizistin ausgegeben und tatsachenwidrig mitgeteilt haben soll, dass eine Bande festgenommen worden sei, welche über seine Kontonummer verfüge und bereits rund CHF 10’000.00 von seinem Konto bezogen habe. Sie, die Polizei, hätte aber das Geld wieder auf sein Konto zurückbringen können und ihm werde geraten, dass er sein Geld abheben und zu Hause aufbewahren solle. In der Folge sei der Geschädigte zur UBS Filiale in J.________ (Ort) gefahren, welche ihm je- doch die von ihm verlangten CHF 40’000.00 mangels Bargeldvorrats nicht habe auszahlen können. Eine Bankangestellte einer anderen UBS Filiale und seine her- beigeeilte Tochter hätten ihn vom Bargeldbezug abhalten und die Polizei informie- ren können, welche ab diesem Zeitpunkt den Geschädigten begleitet habe. Kaum zu Hause angelangt, habe die unbekannte Frau den Geschädigten erneut angeru- fen und ihn aufgefordert, den Sack mit dem (vermeintlich) bezogenen Geld aus dem Fenster zu werfen, wo es von «Kollegen» in Sicherheit gebracht werden wür- de. Um ca. 18.20 Uhr seien D.________ und der Beschwerdeführer, welche am Vortag zusammen mit einer unbekannten männlichen Person (genannt «G.________») von Essen (Deutschland) nach Frankreich und am 8. November 2022 zu zweit in die Schweiz eingereist seien, mit dem Auto vor dem Domizil des Rentners eingetroffen. D.________, der während der Autofahrt in der Schweiz via der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gekauften SIM-Karte in intensivem tele- fonischen Kontakt mit einer bisher unbekannten weiblichen Person namens «I.________» gestanden habe, sei ausgestiegen und habe den Sack mit dem ver- meintlichen Geld behändigt, worauf beide festgenommen worden seien. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des (ver- suchten) Betrugs zusammengefasst mit den Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei St. Gallen, den Umständen der Festnahme und den glaubhaften Aussagen des Geschädigten. Demgegenüber betrachtete es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, dass angesichts der konkreten Umstände und Modalitäten der Geldübergabe davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die Hintergründe gehabt haben dürfte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person in finanziellen Nöten mit einer ande- ren kaum bekannten Person als Chauffeur ins Ausland reisen sollte, ohne die Ent- 4 schädigungsmodalitäten geklärt zu haben. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits früher aus Geldnot delinquiert. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme eines dringenden Tatver- dachts und hält fest, dass seine Anwesenheit am Tatort zwar für einen anfängli- chen Tatverdacht genügt haben mochte, Letzterer sich im Verlauf des Verfahrens jedoch zu verdichten habe, was nicht geschehen sei. Er habe lediglich auf Anfrage eines Bekannten (D.________) hin als Fahrer gedient, was angesichts der Tatsa- che, dass er in einem finanziellen Engpass gesteckt habe und das Erbringen von Gefälligkeiten in seinem Kulturkreis üblich sei, nicht weiter erstaune. Er habe keine Kenntnis über einen Betrugsversuch gehabt und nur gewusst, dass ein Paket ab- geholt werden müsse. Dass es sich dabei um Geld handle, habe er erst sehr viel später erfahren. Gegen eine Tatbeteiligung spreche überdies, dass er nachgefragt habe, ob es «um Diebstahl oder etwas Gleichartiges» gehe. Diesfalls hätte er nicht mitgemacht, was auch von D.________ bestätigt werde. Gegenteiliges ergebe sich weder aus der Auswertung seines Mobiltelefons noch aus dem Umstand, dass er bereits wegen Diebstahls – und eben gerade nicht wegen Betrugs – vorbestraft sei. Er sei somit schlicht und einfach als «Werkzeug» missbraucht worden. 4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht – und damit auch die angerufene Rechtsmittelinstanz – bei der Überprüfung des allgemeinen Haft- grunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausrei- chenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 316 E. 3.1 sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Er- heblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 sowie 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Nach Anklageerhebung ist der dringende Tatverdacht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person ver- möchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.5 Da mittlerweile Anklage erhoben worden ist, stellt sich einzig die Frage, ob die An- nahme des dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Der Beschwerdefüh- 5 rer vermag dies mit seinen Argumenten nicht darzutun. Aktuell – wie auch schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids – ist der eine Haft rechtfertigende dringende Tatverdacht klar zu bejahen. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat bereits früher wegen angeblicher Geldnot delinquiert. Gemäss internationalem Vorstrafenbericht ergingen seit 2008 vier Urteile (insbe- sondere wegen Diebstahls), mit welchen er zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden ist. Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, welchen Vorteil sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis erhofft, dass er nie wegen Betrugs ver- urteilt worden ist. Zum einen handelt es sich beim aktuellen Tatvorwurf ebenso wie bei den Vorstrafen um Delikte gegen das Vermögen, zum anderen will er auch hier den Fahrdienst u.a. deshalb gemacht haben, weil er sich in einem finanziellen Engpass befunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Beteuerung, wonach er sich bei D.________ nach der Rechtmässigkeit seines Tuns erkundigt haben will, wenig glaubhaft. Eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird aber letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein. Die Beschwer- dekammer darf sich an dieser Stelle auf eine summarische Würdigung beschrän- ken. Anzumerken ist, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer vorgängig nach der Rechtmässigkeit erkundigt haben sollte, angenommen werden dürfte, dass er spätestens im Verlauf des 8. November 2022 mitbekommen haben, dass die ganze Angelegenheit nicht mit rechten Dingen zu und her geht resp. illegal sein muss. Immerhin ist er – was deliktisches Verhalten angeht – kein unbeschriebenes Blatt und hat sein Bekannter mehrfach in seiner Anwesenheit mit der unbekannten weib- lichen Person (genannt «I.________») telefoniert. Gemäss Anklageschrift (S. 9) soll es sich um 17 Anrufe oder Anrufversuche via WhatsApp Call gehandelt haben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Gespräche in sprachlicher Hin- sicht nicht verstanden haben will, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschuldigten hatten einen Auftrag zu erfüllen, womit angenommen werden kann, dass D.________ ihn über die Anweisungen informiert hat. Angesichts der delikti- schen Vergangenheit des Beschwerdeführers, der vielen Gespräche zwischen D.________ und der unbekannten Frau am 8. August 2022, der Fahrstrecke (Es- sen, Frankreich, Bern, J.________ (Ort), der längeren Wartezeiten auf Parkplätzen und schliesslich der Aufforderung, besonders schnell zu fahren, ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er von der illegalen Aktion nichts gewusst habe, nicht glaubhaft. Daran ändert nichts, dass D.________ die (angebliche) Unwissen- heit des Beschwerdeführers bestätigt hat (vgl. Protokoll der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 10. Oktober 2022, Z. 359, wonach sie beide nichts gewusst hätten) oder das Erweisen von Gefälligkeiten in seinem Kulturkreis üblich ist und er selber nie ein Telefonat geführt hat. Der Beschwerdeführer wohnte den von D.________ geführten Telefonaten bei und allein schon die Modalitäten der Geldü- bergabe weisen auf eine illegale Tätigkeit hin. Festzuhalten ist weiter, dass das in der Schweiz gekaufte und verwendete Lycamobile AG Prepaid-Abo mit der Identi- tätskarte des Beschwerdeführers gekauft worden ist. 4.6 Die Beschwerdekammer schliesst sich zusammengefasst der Staatsanwaltschaft an, wonach derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer zumindest in den Grundzügen Kenntnis von den der Betrugstat einhergehenden Handlungen der übrigen involvierten Personen hatte und seine Aufgabe darin be- 6 stand, sich nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Ge- schädigten sowie dessen (mutmasslich) getätigten Bargeldbezug mit D.________ zum Domizil des Geschädigten zu begeben und dort das bereitgelegte Bargeld ab- zuholen und in Sicherheit zu bringen. Der dringende Tatverdacht eines mitttäter- schaftlich begangenen (versuchten) Betrugs ist daher zu bejahen. 5. Obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt, ist nachfolgend kurz auf die weiteren Haftvoraussetzungen einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger ohne geregeltes Einkommen und ohne Verbindungen zur Schweiz. Ihm droht im Verurteilungsfall aufgrund sei- ner einschlägigen Vorstrafen eine möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seines ausdrücklichen Wunschs, zu seinen Kindern nach Deutschland zurückkehren zu wollen, besteht bei ihm kein Interesse und kein Anreiz, im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich einem Urteil im Rahmen der Hauptverhandlung zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafver- folgung entziehen würde. Zu befürchten ist dabei nicht nur ein Untertauchen in Deutschland, sondern auch eine Rückkehr nach Rumänien, wo er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Die beiden Beschuldigten bestreiten den Tatvorwurf des Betrugs. Unter diesen Um- ständen wird es für eine Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Sachgericht durch Einvernahmen der Beschuldigten ein eigenes Bild machen kann, wobei auch jedem der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden muss, zu allfälligen Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen (Stichwort: rechtliches Gehör). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in be- strittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist die Anwesenheit zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 137 vom 14. April 2020 E. 4.5). Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist als erheblich zu be- zeichnen. 5.2 Die Aufrechterhaltung der Haft wegen Fluchtgefahr zur Sicherstellung der Strafver- folgung resp. zur Absicherung der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung erweist sich überdies als verhältnismässig. Auch der Be- schwerdeführer beanstandet die Verhältnismässigkeit der laufenden Haft nicht. Dieser befindet sich seit 8. August 2022 in Haft. Die Gefahr von Überhaft bestand mit Blick auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Haftdauer nicht (10. November 2022). Eine solche ist auch nicht hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Haftverlängerung (bis 24. Dezember 2022) zu befürchten. Angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers braucht überdies nicht näher darauf eingegan- gen zu werden, ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Akten lassen zudem keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, 7 welche die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Ge- eignete Ersatzmassnahmen, welche die erhebliche Fluchtgefahr zu bannen ver- möchten, sind ebenfalls keine ersichtlich. Solche werden praxisgemäss denn auch nur bei niederschwelliger Fluchtneigung als ausreichend erachtet (siehe Urteile des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1; 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen; 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3). 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________ Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9