Trotz der vergleichsweise geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache erweist sich die etwas längere Beschwerde vorliegend grundsätzlich als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt wurde. Allerdings ist umgekehrt auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Noven zu einem früheren Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen und damit den gebotenen Aufwand im Beschwerdeverfahren entsprechend tiefer zu halten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen.