reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Trotz der vergleichsweise geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache erweist sich die etwas längere Beschwerde vorliegend grundsätzlich als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt wurde.