Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Einvernahme von F.________ durch die Beschwerdekammer, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.