6 StPO sowie der Tatsache, dass es sich beim zu untersuchenden Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 137 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um ein Offizialdelikt handelt, weitere Ermittlungshandlungen, insbesondere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, dessen Tochter und dem Bodenleger des Beschuldigten sowie eine erneute Befragung des Beschuldigten auf. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist.