zu verrechnen gedachte. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens verfrüht erfolgt ist. So liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Vielmehr drängen sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sowie der Tatsache, dass es sich beim zu untersuchenden Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art.