Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass er gar keine Rechnung gestellt hätte, «wenn sich B.________ nicht mit dieser Klage gemeldet hätten» (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 6 Z. 181-183), stellt sich mithin weiter die Frage, ob im Moment, als der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter erstmals die Rücküberweisung der CHF 9'300.00 verlangte, überhaupt noch Honorarforderungen offen waren, die der Beschuldigte geltend zu machen resp. zu verrechnen gedachte.