7.3.3 Was die dem Beschuldigten angeblich zustehende Entschädigung anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 6. Dezember 2020 bekannt gegeben hatte, dass er dem Beschwerdeführer keine Rechnungen stellen werde (Beilage 15). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass er gar keine Rechnung gestellt hätte, «wenn sich B.____