Dieser Betrag wurde dem Beschuldigten mittels Vergütungsauftrag vom 19. November 2020 überwiesen (Beilage 14). Zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass in Bezug auf den Parkettboden noch weitergehende Forderungen bestehen, gilt es im weiteren Verfahren zu überprüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang in diesem Zusammenhang noch eine Forderung des Beschuldigten vorhanden war, welche es zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung zur Rückzahlung der Akontozahlung nach der Vorstellung des Beschuldigten zu verrechnen gegolten haben könnte. 7.3.3