7.3.2 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich den Bestand der vom Beschuldigten zur Verrechnung gebrachten Forderung für den Parkettboden in der Höhe von CHF 8’562.15 sowie dessen Absicht, diese zu verrechnen. Zur Begründung führt er mit Verweis auf Beilage 13 an, dass er dem Beschuldigten für den Boden im Bauobjekt H.________ zwar einen Auftrag erteilt habe, die diesbezüglichen Arbeiten des Bodenlegers vom Beschuldigten jedoch zu einem Preis von CHF 2'700.00 offeriert und fakturiert worden seien (vgl. auch Anzeigebeilage 6).