9 gestützt auf diese neuen Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass eine erste Rückforderung der Akontozahlung bereits am 23. November 2020 erfolgt ist. 7.3.2 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich den Bestand der vom Beschuldigten zur Verrechnung gebrachten Forderung für den Parkettboden in der Höhe von CHF 8’562.15 sowie dessen Absicht, diese zu verrechnen.