Mit E-Mail vom 20. November 2020 wurde der Beschuldigte alsdann von der Tochter des Beschwerdeführers aufgefordert, die Akontozahlung von CHF 9'300.00 bis zum 23. November 2020 zurück zu überweisen, sofern er die Zahlung nicht bis zum 18. November 2020 weitergeleitet habe (Beilage 9). Wie der Beschwerdeführer anführt, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte davon Kenntnis genommen hatte, zumal er noch selben Tags mit «Habe ich verstanden» antwortete (Beilage 9). Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen muss