Weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung einreichte, erhellt nicht. Zumal die Beschwerdekammer – wie erwähnt (E. 3) – über volle Kognition verfügt, sind diese Noven indes beachtlich. 7.3.1 Konkret ist aus den neu beigebrachten Dokumenten ersichtlich, dass die Parteien am 16. November 2020 neue Abmachungen getroffen hatten («Abmachung Baustelle D.________» [Beilage 8]), welche als Ergänzungen zum Generalunternehmervertrag vom 20. September 2020 fungierten (Anzeigebeilage 2).