Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von dieser Aufforderung Kenntnis genommen hatte (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 30-31). 7.3 Dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt weiter untersucht werden muss und die Staatsanwaltschaft der angefochtenen Verfügung teilweise falsche Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt hat, zeigt sich denn auch anhand der vom Beschwerdeführer oberinstanzlich eingereichten Unterlagen. Weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung einreichte, erhellt nicht.