Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich dabei um eine handgeschriebene Quittung für eine Barzahlung handelt und diese erst am 14. Januar 2021 – und damit einen Tag bevor der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschuldigten am 15. Januar 2021 per E-Mail zur Rückzahlung aufgefordert hat – ausgestellt wurde (Anzeigebeilagen 8 und 9; Kopie der Quittung vom 14. Januar 2021). Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von dieser Aufforderung Kenntnis genommen hatte (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 30-31).