Dies obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO unter anderem vorgebracht hatte, dass insoweit keine Offerte oder Belege bezüglich der ausgeführten Arbeiten und der verwendeten Materialien bestünden. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich dabei um eine handgeschriebene Quittung für eine Barzahlung handelt und diese erst am 14. Januar 2021 – und damit einen Tag bevor der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschuldigten am 15. Januar 2021 per E-Mail zur Rückzahlung aufgefordert hat – ausgestellt wurde (Anzeigebeilagen 8 und 9; Kopie der Quittung vom 14. Januar 2021).