Entsprechend hätte es auch bei dieser Sachverhaltsannahme weiterer Abklärungen bedurft. Gleiches gilt, soweit die Staatsanwaltschaft annimmt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer «wohl» durch das «Untertauchen» des Beschuldigten einseitig aufgelöst worden sei. 7.2.3 Überdies ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass nie jemand zu der im Zusammenhang mit der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung gefundenen Quittung befragt wurde. Dies obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art.