Auch aus diesem Grund erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die ihr im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung vorgelegenen Unterlagen davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Akontozahlung erstmals mit Einschreiben vom 14. Januar 2022 bzw. E- Mail vom 15. Januar 2022 seines Rechtsvertreters zurückgefordert und der Beschuldigte mit der Zahlung der CHF 8’562.15 vom 14. Januar 2021 an den Bodenleger