Z. 107-111). Schliesslich sagte er aus, dass er gar keine Rechnung gestellt hätte, «wenn sich B.________ nicht mit dieser Klage gemeldet hätten» (a.a.O., S. 6 Z. 181-183). Gestützt auf die unpräzisen Aussagen des Beschuldigten bleibt mithin offen, ob und wann welche Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden sind und ob bzw. in welcher Höhe er diese mit der Akontozahlung zu verrechnen beabsichtigte. Auch aus diesem Grund erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.