Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst ausführte, dass er mit dem Geld seine Auslagen für den Parkettboden im Bauobjekt des Beschwerdeführers an der H.________ (Adresse) bezahlt habe und den Rest als Entschädigung für seine Arbeit behalten habe (a.a.O., S. 2 Z. Z. 27-29 und 32-33 sowie S. 6 Z. 184-185). An anderer Stelle gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er die fraglichen CHF 9'300.00 als «Sicherheit» behalten habe, da seine Arbeit nie entschädigt worden sei. Fakt sei jedoch, dass er den Parkettboden, welcher ca. CHF 6'000.00 gekostet habe, selbst bezahlt habe (a.a.O., S. 4 Z. 107-111).