ohne Weiteres ersichtlich war, dass es massgeblich F.________ war, die mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden hatte (Anzeigebeilagen 3, 4 und 6). Zumal der strafrechtlich relevante Sachverhalt bestritten ist, der Anzeige nur wenige Unterlagen beigelegt wurden und – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst festhielt – wohl vieles mündlich abgewickelt wurde, hätte sich eine Befragung der genannten Personen aufgedrängt. Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Beweisabnahme als unvollständig. 7.2.2 Wie der Beschwerdeführer alsdann bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art.