7.2 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich den vom Beschuldigten zur Verrechnung gebrachten Forderungen für Auslagen in Zusammenhang mit dem Parkettboden im Bauobjekt des Beschwerdeführers an der H.________ (Adresse) und seine Entschädigung: 7.2.1 Obschon der Beschwerdeführer den Bestand dieser Forderungen und die Absicht des Beschuldigten, diese mit den Akonto überwiesenen CHF 9'300.00 zu verrechnen, bereits vorinstanzlich vehement bestritt und geltend machte, dass es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen handle, wurde er nie zur Sache befragt und mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert.