7. Mit dem Beschwerdeführer erweist sich der der Einstellungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht als liquid: 7.1 Zwar kann mit der Vorinstanz als gegeben erachtet werden, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zwecks Anzahlung der Küche und Einbauschränke des Bauobjekts am D.________ (Adresse) im Umfang von 60% eine Akontorechnung in der Höhe von CHF 9'300.00 stellte, welche der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 beglich (Anzeigebeilagen 4 und 5).