Ebenfalls ist unerheblich, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand, wobei es sich um eine Beweisfrage handelt (BGE 105 IV 29 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.6.1; 6B_918/2019 vom 28. November 2019 E. 4).