je mit Hinweisen). Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann nach der Rechtsprechung entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Forderung objektiv besteht. Ebenfalls ist unerheblich, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht.