zum Vermögensschaden: vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).