Weiter wird angeführt, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte «Untertauchen» als einseitige Vertragsauflösung durch den Beschuldigten betrachtet werden müsse. Diese sei am 14. Januar 2021 mit der letzten Zahlung für eine der beiden Baustellen definitiv erfolgt. Durch die Vertragsauflösung sei zumindest ein Teil der Honorarforderung des Beschuldigten fällig geworden, sodass er auch die übrigen CHF 737.35 habe verrechnen dürfen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig bzw. fehlerhaft festgestellt und die Sachverhaltsannahmen rechtlich falsch gewürdigt habe.