Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund der beiden Baustellen weitere Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt habe. Mit der Zahlung der CHF 8’562.15 für den Bodenleger am 14. Januar 2021 habe der Beschuldigte eine fällige Gegenforderung erhalten, die er am 15. Januar 2021 mit den fraglichen CHF 9’300.00 habe verrechnen dürfen, auch wenn er dies damals nicht kundgetan habe. Weiter wird angeführt, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte «Untertauchen» als einseitige Vertragsauflösung durch den Beschuldigten betrachtet werden müsse.