Dennoch sei er nicht zur unmittelbaren Rückzahlung verpflichtet gewesen und habe das Geld bis zur Rückforderung durch den Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 behalten dürfen. So sei nicht festgelegt worden, wann die Akontozahlung an den Küchenbauer hätte weitergeleitet werden müssen. Dieser Zeitpunkt sei vom «Gut» für die Küche abhängig gewesen, von dem der Beschuldigte nie Kenntnis erhalten habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund der beiden Baustellen weitere Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt habe.