4 dass das meiste mündlich abgewickelt worden sei oder die vorhandenen Beweismittel nicht beweistauglich seien. Nachgewiesen sei jedoch die Akontozahlung in der Höhe von CHF 9'300.00 an den Beschuldigten für die Küche und Einbauschränke des Bauobjekts am M.________ (Adresse). Im Weiteren stellt Vorinstanz primär auf die Aussagen des Beschuldigten, welche sie zusammengefasst wiedergibt, sowie die im Rahmen der Edition bzw. der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse ab.