Als Kurzbegründung führte sie an, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handle und der Beschuldigte Verrechnung geltend mache. Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2022 gestellten Beweisantrag, wonach F.________ (nachfolgend auch: Tochter des Beschwerdeführers) als Zeugin/Auskunftsperson einzuvernehmen sei, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2022 ab. Am 21. Oktober 2022 wurde das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt.