Anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 machte der Beschuldigte geltend, dass er das Geld mit seinem Honorar und Auslagen für einen Parkettboden, welche er in Zusammenhang mit einer anderen Baustelle des Beschwerdeführers in Luzern (Anmerkung der Kammer: Baustelle an der H.________ (Adresse)) gehabt habe, verrechne (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. April 2022, S. 2 Z. 27-29 und 32-33; S. 6 Z. 184-185). Mit Schreiben vom 27. April 2022 hielt die verfahrensleitende Staatsanwältin fest, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 zugesichert habe, dass er ihr die Rechnung für den Parkettboden der